Mietrecht, OR 274d

Bis heute war ich der Ansicht, dass ein Grundsatz immer auch Ausnahmen kennt. So habe ich auch OR 274d [1] verstanden. Es geht dabei um das Verfahren im Mietrecht, wo bei Streitigkeiten zuerst (grundsätzlich) die Schlichtungsbehörde angegangen werden muss und erst dann der Schritt ans Gericht folgt. Die Ausnahme wäre also so zu verstehen gewesen, dass die Schlichtungsbehörde eben unter Umständen auch übersprungen werden kann.
Es hat sich aber heute bei einer Fallbesprechung gezeigt, dass ein Grundsatz unter Umständen dann keine Ausnahmen kennt, wenn das Bundesgericht sich dazu geäussert hat [2].

Fazit: Keine Regel ohne Ausnahme, ausser davon gebe es eine Ausnahme; In den Worten des Bundesgerichts:

Regeste
Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274a OR).
Wie bei allen Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist bei einem Streit betreffend Schadenersatzforderungen des Vermieters wegen schädigendem Gebrauch der Mietsache zwingend zuerst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Glücklicherweise kann man Ansichten ändern. Stay tuned!

[1] http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a274d.html
[2] http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_118_II_307

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