MeteoSchweiz gegen SRG

Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid 2A.251/2005 vom 29. November 2005 [1] zur Aufbereitung von Radarbildern [2]. Die SRG verarbeitete Satellitenbilder der MeteoSchweiz derart, dass sie auch für MMS Dienstleistungen verwendet werden konnten. Nachfolgend ein Auszug aus Erwägung 3:

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Bilder der Radarstationen des
Bundesamts, welche die Niederschläge (Regentropfen, Schneeflocken oder Hagel)
in der Atmosphäre erkennbar machen. Die SRG bezieht derartige Radarbilder und
nimmt anschliessend eine technische Bearbeitung vor, damit die Bilder von
Mobiltelefonen empfangen und im Internet abgerufen werden können. Sie
betrachtet das Resultat ihrer Bearbeitung als eigenständiges neues Produkt,
über das sie frei verfügen könne und für das sie dem Bundesamt weder
Rechenschaft noch Gebühren schulde. Dieser Betrachtungsweise kann nicht
gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin nimmt unbestrittenermassen keine
inhaltlichen Änderungen an den Radarbildern vor. Ihre Eigenleistung
beschränkt sich vielmehr darauf, die Bilder technisch so aufzubereiten, dass
sie über das Mobiltelefonnetz und über das Internet abgerufen werden können.

Gesetzliche Grundlagen, die bei dieser Auseinandersetzung zum Tragen kommen, sind insbesondere die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV, SR 429.11) sowie die Verordnung des EDI vom 3. Dezember 2003 über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie (MetGebV, SR 429.111).

Diese Grundlagen sind insbesondere auch für Quellenangaben relevant. So führt das Bundesgericht in Erwägung 6 weiter aus:

Zwar trifft zu, dass die fraglichen Sendungen als
solche ein eigenständiges \”Werk\” darstellen. Das ändert jedoch nichts an der
Tatsache, dass die SRG in den fraglichen Programmen Satelliten- und
Radarbilder des Bundesamts verwendet. Entgegen der Auffassung der SRG werden
diese Bilder durch ihre mündliche (und gelegentlich auch schriftliche)
Kommentierung selbst nicht zu einem neuen Produkt transformiert, sondern
bloss in die Sendung eingebettet und so zu einem Teil des (neuen) Ganzen
gemacht. Bei einer entsprechenden Nutzung werden die Bilder offensichtlich im
Sinne von Art. 6 MetV wiedergegeben (vgl. E. 2.3), weshalb die SRG
verpflichtet ist, bei der Ausstrahlung der Satelliten- und Radarbilder deren
Quelle anzugeben. Art. 6 MetV ist gesetzmässig, zumal sich die fragliche
Bestimmung an den Rahmen des Auftrags hält, der dem Bundesrat in Art. 3 Abs.
1 MetG erteilt wird und gemäss welchem dieser die Bedingungen für die Nutzung
des Grundangebots an meteorologischen Dienstleistungen zu regeln hat.

Das Bundesgericht greift die \”Eigenständigkeit des Werks\” im Sinne des Urheberrechts auf, ohne weiter darauf einzugehen und stellt dann aber auch klar, weshalb:

Die sich an urheberrechtlichen Überlegungen orientierende Argumentation der SRG
geht an der Sache vorbei; schon bei Ausarbeitung des Gesetzes war klar, dass
sich das Urheberrecht für den Schutz der Interessen des Bundesamts an den von
ihm gewonnen meteorologischen Daten und Informationen nicht eignet (vgl. BBl
1998 S. 4177).

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie kann übrigens gem. Art. 6 Abs. 2 MetV bei Quellenangaben Ausnahmen vorsehen.

[1] http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/JumpCGI?id=29.11.2005_2A.251/2005
[2] http://tinyurl.com/7n9hr

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