Entscheid 4C.336/2004 vom 04.02.2005

Zusammenfassung des Entscheids 4C.336/2004 des Bundesgerichts

In der Sitzung vom 4. Februar 2005 hatte die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts zu Aspekten des unlauteren Wettbewerbs in Zusammenhang mit Online-Immobilien-Angeboten zu urteilen. Die Klägerinnen betreiben Online-Plattformen im Internet, auf denen sie Immobilien-Inserate publizieren. Sie finanzieren ihre Vermittlungsdienste sowohl durch Inserate-Einnahmen als auch durch Bannerwerbung. Die Beklagte publiziert Immobilien-Inserate auf ihrer Online-Platform. Mittels Such-Spider durchsucht sie die Plattformen der Klägerinnen systematisch nach spezifischen Immobilien-Inseraten, um diese anschliessen auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst anzubieten.

Die Klägerinnen argumentierten, die Vorgehensweise des automatisierten und systematisch betriebenen Kopierens von auf Rechnern der Kläger gespeicherten Daten und der Übertragung derselben auf den Rechner der Beklagten sei widerrechtlich und unlauter im Sinne des UWG.

Sowohl das Amtsgericht, wie auch das Obergericht wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Die Klägerinnen brachten in der Beschwerde insbesondere vor, dass die Vorinstanz die Erheblichkeit des Aufwands der Beklagten aus den Behauptungen der Beklagten ohne Beweisverfahren als erwiesen erachtet. Vorgebracht wurde jedoch nicht, wie hoch die Leistung der Klägerinnen sei.

Unlauter ist nach Art. 5 UWG die Verwertung fremder Leistungen. Unlauter nach Art. 5 lit. c UWG handelt insbesondere, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand druch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

So ist denn auch auf Seiten des Übernehmers der gesamte Aufwand für Reproduktion, allfällige Weiterentwicklung und Variation zu berücksichtigen, so namentlich die Programmierung des Systems zur Übernahme der Daten aus den Fremden Beständen sowie zu deren Aufbereitung.

Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz diesbezüglich an, als der Aufwand für die Übernahme und Verwertung der Inserate der Klägerinnen als solcher nicht so unangemessen gering sei, dass eine unmittelbare Übernahme und Verwertung vorliege. Es führte zudem aus, dass zwar der Aufwand der Beklagten, nicht aber derjenige der Klägerinnen substanziiert gewesen sei, so dass eine Verhältnisbildung, also ein Vergleich der Auwände, nicht möglich sei.

Zur Ausbeutung fremder Leistungen in Zusammenhang mit Art. 2 UWG stellte das Bundesgericht fest, dass das Lauterkeitsrecht kein generelles Verbot enthalte, fremde Leistungen nachzuahmen, sondern es bestehe grundsätzlich
Nachahmungsfreiheit. Es bestehe vorliegend keine Ausbeutung in schmarotzerischer Weise, die Beklagte habe die Besucher ihrer Internet-Plattform auch nicht über die Herkunft der Daten getäuscht. Auch hätte die
Beklagte den guten Ruf der Klägerinnen nicht ausgebeutet.

Die Klägerinnen hätten auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihre Websites täglich öfter bzw. länger beansprucht hätten, als ein gewhöhnlicher Internet-Benutzer. Auch schleiche sich die Beklagte nicht systematisch an ihre Leistungen heran. Das Bundesgericht führt aus, ohne weiter darauf einzugehen, dass die übernommenen Immobilien-Inserate ja veröffentlicht und als solche immaterialgüterrechtlich nicht geschützt seien.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beklagte nicht unlauter gehandelt habe.

[1] http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.02.2005_4C.336/2004

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