Häusliche Gewalt als Offizialdelikt

Mit 28 zu 0 Stimmen hiess der Ständerat am Montag als zweite Kammer die Änderung des Strafgesetzbuches nun gut. Die vom Nationalrat ausgearbeitete Vorlage sieht vor, dass das Gericht das Strafverfahren mit Zustimmung des Opfers einstellen kann. Häusliche Gewalt soll danach keine Privatsache mehr darstellen [1].

Die Gesetzesänderung geht zurück auf die Parlamentarische Initiative von Margrith von Felten, eingereicht am 13. Dezember 1996 [2].

Bundesrätin Ruth Metzler führte in den Diskussionen aus:

Trotz der erschreckenden Verbreitung in unserer Gesellschaft – aus einem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates geht ja hervor, dass mindestens eine von fünf Frauen im Lauf ihres Lebens körperliche oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner erleidet – werden Delikte häuslicher Gewalt häufig strafrechtlich nicht geahndet.

Ständerat Hnsruedi Stalder führt im Namen der beratenden Kommision aus:

Die Qualifikation als Offizialdelikt verdeutlicht den kriminellen Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches werden die in einer Ehe oder Partnerschaft begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zu Offizialdelikten erklärt. Die zwischen Ehegatten und Lebenspartnern begangene einfache Körperverletzung, die wiederholten Tätlichkeiten und die Drohungen werden ebenfalls zu Offizialdelikten erklärt.

Der Vorschlag eröffnet aber auch eine Ausstiegsmöglichkeit für die Opfer. Nach dem vorgeschlagenen Artikel 66ter soll eine provisorische und nach sechs Monaten eine definitive Verfahrenseinstellung möglich sein. Denn es gibt durchaus Situationen, in denen ein Opfer das Interesse an der Strafverfolgung geringer einstuft als jenes zugunsten der Familie oder einer Partnerschaft.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Wende in der Gesetzgebung dem betroffenen Ehepartner den nötigen Ausweg aus der Spirale der Gewalt erlauben wird. Weitere flankierende Massnahmen werden sicher ergänzend nötig sein. Zu denken ist laut Stalder beispielsweise an die Einrichtung von Mediationsstrukturen, speziellen Polizeieinheiten, Präventionskampagnen usw.

[1] http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4620/89212/d_s_4620_89212_89241.htm
[2] http://www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/1996/d_gesch_19960464.htm

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